1. Allgemein
1.1
Unsere AGB gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge und Leistungen, unabhängig, ob es sich um Kauf-, Werk-, Montage- oder Werklieferverträge handelt, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Der Eigentumsvorbehalt wird aber in keinem Falle eingeschränkt.
1.2
Für Bauleistungen gelten vorrangig die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 1961, VOB/ B und im Übrigen diese AGB.
2. Angebot und Annahme
2.1
Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten stets freibleibend. Erteilte Aufträge sind für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Mündliche Erklärungen durch unsere Mitarbeiter sowie sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2.2
Der Vertragspartner ist zur sofortigen Prüfung unserer Annahmeerklärungen/Auftragsbestätigungen verpflichtet. Etwaige Abweichung von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die Rüge, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der von uns erteilten Abnahmeerklärungen/Auftragsbestätigungen. Erfolgt keine förmliche Abnahmeerklärung / Auftragsbestätigung, so gilt vorstehendes sinngemäß für die Lieferscheine / Abschlags- bzw. Schlussrechnung.
2.3
Zeichnungen, Abbildungen, Maße sowie sonstige Leistungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung gültig.
2.4
Eingehende Nachfragen auf telefonischer, schriftlicher oder elektronischer Speicherbasis (Diskette, CD, Internet, E-Mail usw.) werden durch uns auf Machbarkeit und Plausibilität geprüft und in Form eines schriftlichen Angebotes mit Angaben über Glasart, Ausführung, Stückzahlen, Quadratmeter, Preise und sonstige Leistungsdaten bestätigt.
2.5
Unsere Angebote behalten ab Angebotserstellung begrenzt ihre Gültigkeit. Die Dauer der Gültigkeit entnehmen Sie bitte den schriftlichen Angeboten.
3. Vertrag
3.1
Der Vertragsabschluss liegt vor, wenn auf Grund unseres ergangenen Angebotes eine Bestellung erfolgt. Ebenso auf fernmündlichem Wege, wenn die für den Auftrag notwendigen Daten und Leistungsmerkmale aus der aktuell gültigen Preisliste entnommen werden und bei der Bestellung darauf Bezug genommen wird. Als verbindlich gelten auch Bestellungen, die direkt durch unseren Außendienst beauftragt wurden. Dieses gilt auch bei Bestellungen, die elektronisch oder auf elektronischen Speichermedien getätigt werden.
3.2
Die erteilte Bestellung wird nach Punkt 2 Abs. 1, 2 und 3 schriftlich bestätigt.
4. Änderungen
4.1
Änderungen durch den Vertragspartner nach Auftragserteilung in Bezug auf Lieferadressen, Liefertermine, Glasarten, Verpackungsformen, Anzahl der bestellten Artikel und Kommissionen sind nur insoweit möglich, als dass der erteilte Auftrag innerhalb der tagesaktuellen Abwicklung innerhalb unseres Hauses den Status der elektronischen Auftragsoptimierung noch nicht erreicht hat. Nach diesem Zeitpunkt können Änderungen seitens des Vertragspartners nicht berücksichtigt werden.
4.2
Abweichungen zum Verfahren unter Abs. 1 bedürfen in jedem Falle unbedingt unserer ausdrücklichen Schriftform.
5. Ausführung und Lieferung
5.1
Liefertermine verstehen sich als Zirka-Termine. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen im Verzug ist.
5.2
Eine Vorgabe von Uhrzeiten am Empfangsort am angegebenen Liefertermin ist grundsätzlich auszuschließen. Im Einzelfall ist eine Absprache möglich. Nicht eingehaltene Termine, die sich auf Grund der tagesaktuellen Verkehrssituation ergeben, berechtigen nicht zur Minderung des Rechnungsbetrages, zu Vertragsrücktritt oder sonstigen Regressansprüchen.
5.3
Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder Werk. Bei Anlieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen des Lieferwerks gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung gestellt wird. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Vertragspartners. Erforderliche Abladevorrichtungen oder Arbeitskräfte sind vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellen. Wünscht der Vertragspartner über die vertragliche Vereinbarung hinaus ganzes oder teilweises Abladen, Transportieren oder Einsetzen der Ware und kommen wir diesem Wunsch nach, werden die Leistungen auf Gefahr des Vertragspartners und auf dessen Haftung hin erbracht. Die in Anspruch genommenen Hilfskräfte werden insoweit als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners tätig. Wir sind jedoch berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
5.4
Bei eventuell anfallenden längeren Wartezeiten können für den Güterfernverkehr nach KVO und im Güternahverkehr nach GNT anteilig Kosten berechnet werden.
5.5
Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt ausschließlich unter transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge.
5.6
Mehrwegverpackungen/Transportgestelle bleiben unser Eigentum. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Vertragspartner mit dieser Rückgabeverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von 1 % des Anschaffungspreises pro Tag zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch bei Mehrweggestellen. Bei Beschädigung oder Verlust von Teilen ist der Vertragspartner zur Erstattung der Reparaturkosten bzw. zum Ersatz der verlorenen Teile verpflichtet. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden in dem geltend gemachten Umfang nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden ist.
5.7
Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleich ob er vom Vertragspartner, Hersteller oder von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Vertragspartner nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mangel aufwies bzw. dass die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
5.8
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit der Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
5.9
Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.
5.10
Wird eine Bestellung zum vereinbarten Liefertermin auf Grund nicht vorhersehbarer Umstände, z. B. Bruch in der Produktion, nicht angeliefert, werden wir diese zum nächstmöglichen Termin unaufgefordert nachliefern. Dieses gilt insbesondere auch für Beistellartikel in Form von Zubehör und Beschlägen.
5.11
Ein Rechtsanspruch auf Wandlung, Minderung des Rechnungsbetrages oder Rücktritt ist hieraus nicht abzuleiten.
6. Haftung und Gewähr
6.1
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Erzeugnisse, vor allem Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 5 Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen.
6.2
Bei einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch, es sei denn, dass der Vertragspartner sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat, wir den Mangel bei Lieferung arglistig verschwiegen oder zuvor eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
6.3
Durch die Herstellung bedingte Abweichung in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sowie lichttechnische und strahlenphysikalische Abweichungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt und der Bearbeitung. Produktions- und materialbedingte Erscheinungen wie Interferenzbildung, Doppelscheibeneffekte, Mehrfachspiegelungen, Reflexionsverzerrungen und Anisotropien sind technisch nicht vermeidbar. Öffentliche Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen.
6.4
Bei optischen Mängeln gelten die visuellen Richtlinien zur Beurteilung von Flachglas. Zur Beurteilung nutzen Sie unsere Glas-Check-Folie.
6.5
Die Herstellung von Einscheibensicherheitsglas erfolgt durch einen thermischen Vorspannprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe oder Ähnliches sichtbar werden. Sie stellen keinen Reklamationsgrund dar.
6.6
Bei fristgemäßen berechtigten Mängelrügen leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieleistungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne Verpflichtung weiter.
6.7
Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, oder wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung, Gewährleistung, unerlaubter Handlung und Beschädigung fremden Eigentums.
6.8
Die Gewährleistung auf unsere Produkte beträgt 12 Monate ab Auslieferungsdatum.
6.9
Vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Gläser können nach vorheriger Abstimmung mit uns verarbeitet werden. Eine Gewähr für eventuellen Fertigungs- oder Transportbruch können wir nicht übernehmen. Dieser geht auf jeden Fall zu Lasten des Vertragspartners, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
7. Preise + Zahlungsbedingungen
(vor Ausführung und Lieferung)
7.1
Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sie schließen die dem Produkt angemessene Verpackungsform ein.
7.2
Für die Anlieferung unserer Produkte wird auftragsbezogen ein Betrag von 20,00 EUR netto als Anlieferungspauschale erhoben.
7.3
Baustellenanlieferungen und Anlieferadressen außerhalb des Firmensitzes des Vertragspartners werden individuell, je nach örtlicher Lage und Gegebenheiten, nach Absprache mit dem Vertragspartner berechnet.
7.4
Besondere Verpackungswünsche, Versicherungen und Anlieferungen in Regionen, die wir zurzeit standardmäßig noch nicht beliefern, sind auf Anfrage und gegen Aufpreis möglich.
7.5
Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zuge ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Vertragspartners ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
7.6
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 3 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten und/ oder die marktmäßigen Einstandspreise, sind wir berechtigt, den Preis, entsprechend den nachgewiesenen Kostensteigerungen, unter Berücksichtigung der aktuellen Steigerungen der Lebenshaltungskosten, zu erhöhen.
7.7
Soweit nicht anders vereinbart, sind unserer Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto ohne Abzug zahlbar. Werklohnforderungen sind ausschließlich nach 8 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.
7.8
Rechnungsregulierungen per Scheck erfolgen lediglich erfüllungshalber. Im Falle der Rechnungsregulierung per Scheck gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechselzahlungen nehmen wir nicht entgegen.
7.9
Wird seitens des Vertragspartners der Zahlungspflicht nicht nachgekommen, ein Scheck nicht eingelöst, Zahlungen eingestellt oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere Leistungen sofort zu verweigern bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt, gesamte Restschulden, auch evtl. gewährte Stundungen, sofort fällig zu stellen. Dieses gilt insbesondere bei Zahlungsverzug und Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens.
7.10
Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
7.11
Der Zahlungsverzug tritt automatisch ohne weitere Aufforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
7.12
Wir sind berechtigt, trotz laufender Verrechnungsbestimmungen, die Zahlung zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
7.13
Gegenforderungen, Aufrechnungen gegenüber unseren Ansprüchen oder Zurückbehaltungen und/oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, sind nur und ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
7.14
Tritt der Vertragspartner unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Vertragspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – oder auch einen eventuellen Kontokorrentsaldo bezahlt hat.
8.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Vertragspartner gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
8.3
Der Vertragspartner ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners. Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem an uns über, sobald es der Käufer erwirbt.
8.4
Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dieses gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherheitshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
8.5
Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Wir verpflichten uns jedoch, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir können verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
8.6
Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so behalten wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware. Insoweit tritt bereits jetzt schon der Vertragspartner alle Forderungen ab, die für einen etwaigen Eigentums- bzw. Rechtsverlust in Folge Verarbeitung resp. Vermischung gemäß §§ 946 ff BGB entstehen. Dieses gilt insbesondere für den Entschädigungsanspruch gemäß § 951 BGB, soweit nach Vermischung mit der Hauptsache deren Eigentümer das Alleineigentum erwirbt (§ 947 Abs. 2 BGB). Wir nehmen die Abtretung an.
8.7
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
8.8
Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abnehmer zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Form ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichtemachen oder beeinträchtigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu benachrichtigen.
9. Weitere Bestimmungen
9.1
Alle technischen Daten, insbesondere bei technischen Gläsern (Schallschutz, Wärmedämmwert etc.) beruhen derzeit auf Angaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfür wird von uns nicht übernommen.
9.2
Für die Verpackung und deren Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Vertragspartners über und wird nicht zurückgenommen. Dies gilt, sofern keine neuen gesetzlichen Bestimmungen greifen. Mehrwegverpackungen werden bei Nichtrückgaben berechnet.
9.3
Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere betreffend Maße und deren Berechnungen, Glasdicke, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m. Soweit darin nichts Anderes enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
9.4
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.
9.5
Irrtümer und Fehler in der vorliegenden Preisliste sind vorbehalten.
10. Sicherheitshinweis
Glas kann durch unsachgemäße Behandlung und Handhabung brechen. Im Bruchfalle können je nach Glasart größere Scherben (Floatglas) oder kleinere Bruchstücke (ESG-Glas) entstehen (s. Hinweis: Brucheigenschaften nach DIN 52 349). Um bei der Weiterbearbeitung unserer Produkte Unfallschäden vorzubeugen, muss das mit der Weiterverarbeitung beauftragte Personal unseres Vertragspartners mit entsprechenden Schutzmaßnahmen nach Stand der technischen Möglichkeiten ausgestattet und entsprechend angewiesen werden.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1
Der Vertrag bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Ausgeschlossen ist insbesondere die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
11.2
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen, ist der Sitz unserer Firma in Nörvenich. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird – soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist – der Gerichtsstand des Amtsgerichts Kerpen, bei Streitigkeiten über 5.000,00 €, das Landgericht Köln vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, sofern der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.